Erste Ordnung zur Anderung der Ordnung
für das Sportwissenschaftliche Institut
der Universität des Saarlandes
Vom 12. Dezember 1984
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 20 Abs. 5 des Saarländischen
Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (Amtsblatt S. 1085 ff.) folgende
Zrste Ordnung zur Änderung der Ordnung für das Sportwissenschaftliche Institut
der Universität des Saarlandes vom 6. September 1978 (Dienstblatt S.
135) beschlossen, die nach Zustimmung durch den Minister für Kultus, Bildung
und Sport hiermit verkündet wird:
Art‘ al
Die Ordnung für das Sportwissenschaftliche Institut der Universität des Saarandes
vom 6. September 1978 (Dienstbliatt S. 135) wird wie folat geändert:
I. & 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Der Leiter des Instituts wird vom Institutsrat aus dem Kreis derjenigen Mitzlieder
nach Absatz 2 Nr. 1 gewählt, denen überwiegend und ständig Dienstaufgaben
im Bereich der Zweckbestimmung des Instituts obliegen. Die Amtszeit
dauert drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.‘
2. In 8 3 werden folgende Absätze (5) und (6) eingefügt
(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Institutsrats
erhält. Kommt in zwei Wahlgängen eine Wahl mangels der erforderlichen
Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erhält.”
(6) Die Vorschriften der Absätze (4) und (5) gelten für die Wahl des stellverretenden
Leiters des Instituts entsprechend.”
3. 8 3 Abs. 5 wird Absatz 7.