Ordnung zur Vergütung wissenschaftlicher Mitarbeiter
nach & 71 Abs. 3 Nr. 2 SUG
Vom 12. Dezember 1984
Der Senat der Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 71 Abs. 10 des
Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (Amtsbli. S. 1085)
folgende Ordnung zur Vergütung wissenschaftlicher Mitarbeiter nach 8 71 Abs.
3 Nr. 2 des Saarländischen Universitätsgesetzes beschlossen, die nach Zustimmung
des Ministers für Kultus, Bildung und Sport hiermit verkündet wird:
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(1) Die Vergütung wissenschaftlicher Mitarbeiter nach 5 71 Abs. 3 Nr. 2 SUG
richtet sich nach der Vergütung von Personen, die als Angestellte im öffentlichen
Dienst die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Il!a der Vergütungsordnung
zum Bundesangestelltentarifvertrag erfüllen, soweit nicht der Bundesangestelltentarifvertrag
eine abweichende Regelung vorsieht. In diesem Fall
gilt die Regelung des Bundesangestelltentarifvertrages.
(2) Mit Mitarbeitern, die aus Mitteln Dritter vergütet werden, kann mit Zustimmung
des Mittelgebers vereinbart werden, daß abweichend von Absatz 1 die
Vergütung sich nach der Vergütunggruppe Ila der Vergütungsordnung zum Bundesangestelltentarifvertrag
bestimmt.
(3) 8 2 Abs. 5 der Dienstordnung für die wissenschaftlichen Mitarbeiter nach
S 62 SUG in der Fassung vom 27. Februar 1976 wird aufgehoben.
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt in Kraft.
(2) Bestehende Dienstverhältnisse bleiben unberührt
Saarbrücken, 22. Februar 1985
Der Universitätspräsident
Prof. Dr. R.J. Meiser