Sf
45. In 8 74 wird nach dem Wort „Richtergesetzes‘’ eingefügt
„in der Fassung des Gesetzes vom
10. September 1971 (BGBl. I S. 1557)‘.
46. In 8 75 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 wird jeweils das Zitat
„S 72 Abs. 1‘ durch das Zitat „& 72 Abs. 1 Satz 1“
ersetzt.
47. In S 76 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Zitat „S 72
Abs. 1'‘‘ durch das Zitat „8 72 Abs. 1 Satz 1‘‘ ersetzt.
48.
Nach 8 76 wird folgender 8 76 a eingefügt:
„S 768
Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten
Auf die beim Inkrafttreten des nach 8 72 Abs. 1
Satz 2 erlassenen Gesetzes vorhandenen Hochschulassistenten
finden die sie betreffenden Vorschriften
des Hochschulrahmengesetzes, des
Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbeamtengesetzes
und des Beamtenversorgungsgesetzes
in der bis zum 22. November 1985 geltenden
Fassung Anwendung.‘'
Artikel 2
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I
S. 462), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513), wird wie folgt geändert:
1. 8 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Die Worte „oder „Hochschulassistenten‘‘ werden
durch die Worte „„, Hochschuldozenten, Oberassistenten
und Oberingenieure, wissenschaftliche oder
künstlerische Assistenten‘‘ ersetzt.
2, Die Überschrift vor 8 105 wird dort und in der Inhaltsübersicht
wie folgt gefaßt:
„3. Titel
Beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, wissenschaftliche und
künstlerische Assistenten‘‘.