Full text : 1985 (0029)

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische
Mitarbeiter entsprechend.‘‘

32. In 8 54 wird das Wort „Hochschulassistent‘‘ durch
das Wort „Hochschuldozent‘' ersetzt.

33. 8 55 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„An Kunsthochschulen können Lehraufträge
auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in
einem Fach erteilt werden.‘

b) Im bisherigen Satz 3 zweiter Halbsatz werden
nach dem Wort „wenn‘‘ die Worte „der Lehrbeauftragte
 auf eine Vergütung verzichtet oder
wenn'‘ eingefügt.

34. 8 57 wird aufgehoben

35. S 60 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Nummer 4 wird Nummer 3; in ihr wird das Zitat
„S 62 Abs. 3“ durch das Zitat „& 62 Abs. 2"
ersetzt.

36

S €2 erhält folgende Fassung:
„8 62
Leitung der Hochschule
(1) Die Hochschule wird

durch einen Rektor oder ein Rektorat (Rektoratsverfassung)
 oder

2. durch einen Präsidenten oder ein Präsidialkollegıium
 (Präsidialverfassung)

geleitet. Die Leitung der Hochschule nimmt ihre Aufgaben
 in eigener Zuständigkeit wahr. Sie wahrt die
Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht
aus. Sie legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung
 der Aufgaben der Hochschule ab.

(2) Der Leiter oder die zu wählenden Mitglieder
des Leitungsgremiums der Hochschule werden auf
            
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