Full text : 1985 (0029)

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28. 8 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „für beamtete
 Professoren und Hochschulassistenten'
gestrichen.

b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und
Hochschulassistenten‘‘ durch die Worte
„, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
 wissenschaftliche und künstlerische
Assistenten‘‘ ersetzt.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:

„(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche
 und künstlerische Assistenten oder
wissenschaftliche Mitarbeiter Beamte auf Zeit
sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des
Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er
nach den 88 44 a und 48 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
 beurlaubt worden ist; die Verlängerung
 darf die Dauer von zwei Jahren nicht
überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer
Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit
oder eine wissenschaftliche oder berufliche
Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für
Zeiten einer Beurlaubung nach der dem 8 4 a der
Mutterschutzverordnung des Bundes entsprechenden
 landesrechtlichen Regelung und Zeiten
eines Beschäftigungsverbots nach den den 88 1,
2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung des Bundes
 entsprechenden landesrechtlichen Regelungen,
 soweit eine Beschäftigung nicht erfoigt
ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.
 Eine Verlängerung nach den Sätzen 1
und 2 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren
nicht überschreiten.

(4) Soweit für Professoren, Hochschuldozenten,
 Oberassistenten, Oberingenieure oder für
wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
 ein befristetes Angesteiltenverhältnis
begründet worden ist, gilt Absatz 3 außer in den
im 8 44a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
geregelten Fällen der Beurlaubung entsprechend.‘

            
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