seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder
Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.
(2) 8 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
848c
Hochschuldozenten
(1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer
Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung
und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach
näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses
selbständig wahr. $& 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
{2) Für die Einstellungsvoraussetzungen der
Hochschuldozenten gilt 8 44 entsprechend.
{3) Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag
der Hochschule von der nach Landesrecht
zuständigen Stelle eingestellt.
& 48 d
Dienstrechtliche Stellung
der Hochschuldozenten
(1) Hochschuldozenten werden für die Dauer von
sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Im
Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um
vier Jahre verlängert werden. $ 48 Abs. 1 Satz 4 und
5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis
als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis
als Oberassistent oder Oberingenieur vorausgegangen,
So verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten
um den Zeitraum des vorausgegangenen
Dienstverhältnisses.
(2) Der Hochschuldozent kann in besonders
begründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf
Lebenszeit ernannt werden.‘
27. 8 49 wird wie folgt geändert:
Die Worte „und Hochschulassistenten‘ werden
durch die Worte „,, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
Oberingenieure, wissenschaftliche und
künstlerische Assistenten‘‘ ersetzt.