Full text : 1985 (0029)

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(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, gelten für die Assistenten die Vorschriften
 für Beamte auf Lebenszeit entsprechend.

(3) Für die Assistenten kann auch ein Angestelltenverhältnis
 begründet werden. In diesem Fall gilt
Absatz 1 entsprechend.‘‘

26. Nach 8 48 werden folgende 88 48 a bis 48 d eingefügt:


‚8 48a

Oberassistenten, Oberingenieure
(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure
haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten,
 die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche
 Dienstleistungen zu erbringen. Die
mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben
unberührt. $ 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
 Werden im Bereich der Medizin Oberassistenten
 vorgesehen, gilt auch S 47 Abs. 1
Satz 4 entsprechend.

(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben
den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
 für die Oberassistenten die Habilitation, für die
Oberingenieure eine qualifizierte Promotion oder
eine qualifizierte zweite Staatsprüfung. Ferner kann
von Oberingenieuren nach näherer Bestimmung
des Landesrechts der Nachweis einer mindestens
zweijährigen praktischen Tätigkeit außerhalb des
Hochschulbereichs gefordert werden.

S 48 b

Dienstrechtliche Stellung
der Oberassistenten und Oberingenieure

(1) Oberassistenten werden für die Dauer von
vier Jahren, Oberingenieure für die Dauer von sechs
Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Werden im
Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen,
so beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs
Jahre. Hat der Oberassistent oder der Oberingenieur
 ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher
Assistent vor Ablauf der in 8 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3
festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer
            
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