„of
setzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b
erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen
können solche Professoren berufen werden,
wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a erfüllen.‘
cC) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; in ihm wird
das Zitat „Absatz 1 Nr. 1 bis 4‘ ergänzt durch
„und den Absätzen 2 und 3‘.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; in ihm werden
die Worte „Facharzt, Fachzahnarzt oder
Fachtierarzt‘' durch die Worte „Gebietsarzt,
Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt‘' ersetzt.
23. $ 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3
eingefügt:
„Bei der Berufung von Professoren an Fachhochschulen
und von Professoren für Fachhochschulstudiengänge
an anderen Hochschulen in
ein zweites Professorenamt gilt diese Einschränkung
nicht.‘‘
b) In Absatz 3 werden die Worte „in Ausnahmefällen‘
gestrichen.
c) Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige
Absatz 5 wird Absatz 4.
24. 8 47 erhält folgende Fassung
„8 47
Wissenschaftliche und künstlerische
Assistenten
(1) Der wissenschaftliche Assistent hat wissenschaftliche
Dienstleistungen in Forschung und
Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren
wissenschaftlichen Qualifikation förderlich
sind. Entsprechend seinem Fähigkeits- und Leistungsstand
ist ihm ausreichend Zeit zu eigener
wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu seinen wissenschaftlichen
Dienstleistungen gehört es auch,
den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten
zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher
Methoden zu unterweisen. Im