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durch das Zitat „S 2 Abs. 9‘ ersetzt; ferner wird
nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Nach näherer Bestimmung des Landesrechts
soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen
der Wissenschaftsförderung, die überwiegend
aus staatlichen Mitteln finanziert werden,
auf Antrag des Professors zur dienstlichen
Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüilung
seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.‘
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Das Landesrecht kann vorsehen, daß ein Professor
auf begrenzte Zeit ausschließlich oder
überwiegend Aufgaben der Forschung in seinem
Fach wahrnimmt oder für Vorhaben nach & 26
von anderen Aufgaben teilweise freigestellt
wird."
22. 8 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 erhält Buchstabe a folgende
Fassung:
„a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2)
oder zusätzliche künstlerische Leistungen
oder‘.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt:
„(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen
nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden
in der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen.
In Fächern, in denen eine Habilitation
nicht üblich ist, bei Berufungen aus dem Ausland
oder in Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis
durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen,
die auch in einer Tätigkeit außerhalb des
Hochschulbereichs erbracht sein können.
(3) Auf eine Steile, deren Funktionsbeschreibung
die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher
oder fachdidaktischer Aufgaben in
der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden,
wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.
Professoren an Fachhochschulen und Professoren
für Fachhochschulstudiengänge an anderen
Hochschulen müssen die Einstellungsvoraus-