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nach näherer Bestimmung des Landesrechts an
diesen Entscheidungen stimmberechtigt mitzuwirken.
Soweit für diese Entscheidungen eine
gemeinsame Kommission zuständig ist, gilt
Satz 1 für die Professoren der Fachbereiche, für
weiche die gemeinsame Kommission gebildet
wurde.‘
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6; ihm wird
folgender Satz 4 angefügt:
„Professoren, die nach Absatz 5 berechtigt sind,
an Entscheidungen über Berufungsvorschläge
mitzuwirken, gelten bei der Bestimmung der
Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem Gremium
angehörend, soweit sie an der Entscheidung
mitgewirkt haben.‘
19. In 8 39 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen
werden, wenn wegen einer überschaubaren
Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe
oder in einem nach Landesrecht gebildeten
Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist.“
20. 8 42 erhält folgende Fassung:
„S 42
Hauptberufliches wissenschaftliches
und künstlerisches Personal
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und
künstlerische Personal der Hochschule besteht aus
den Professoren (8 43), den wissenschaftlichen
und künstlerischen Assistenten (S$ 47), den Oberassistenten
und den Oberingenieuren ($ 48 a), den
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern
($ 53) sowie den Lehrkräften für besondere
Aufgaben (8 56). Das Landesrecht kann vorsehen,
daß an wissenschaftlichen Hochschulen und an
Kunsthochschulen Amter für Hochschuldozenten
(8 48 c) eingerichtet werden können.”
21. 8 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Zitat „8 2 Abs. 8