Full text : 1985 (0029)

A 3

c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Oberassistenten, die Oberingenieure, die
wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistenten sowie die wissenschafllichen
und künstlerischen Mitarbeiter,‘

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2, 3 und
4 eingefügt:

„Dem zentralen Kollegialorgan, das für die in
8 63 Abs. 2 genannten Aufgaben zuständig
ist, gehören die Fachbereichssprecher
stimmberechtigt oder mit beratender
Stimme kraft Amtes an. Das Landesrecht
kann statt dessen vorsehen, daß für mehrere
 Fachbereiche ein Fachbereichssprecher
 oder die Vorsitzenden gemeinsamer
Kommissionen nach 8 65 Abs. 1 diesem
Organ kraft Amtes angehören. Bestehen für
die in 8 63 Abs. 2 genannten Aufgaben mehrere
 zentrale Kollegialorgane, bestimmt das
Landesrecht, weichem Organ die Fachbereichssprecher
 oder die Vorsitzenden
gemeinsamer Kommissionen kraft Amtes
angehören.‘‘

bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach den Worten „Mehrheit der‘‘ werden die
Worte „Sitze und der‘‘ eingefügt.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Hochschulassistenten‘‘
 durch die Worte „Hochschu'dozenten,
 die Oberassistenten, die Oberingenieure, die
wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten‘‘
 ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:


„; Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.‘

f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Soweit ein Organ des Fachbereichs für die
Entscheidung über Berufungsvorschläge, für die
Durchführung von Habilitationsverfahren oder für
den Erlaß von Habilitations- oder Promotions-Ordnungen
 zuständig ist, ist ailen Professoren
des Fachbereichs die Möglichkeit einzuräumen,
            
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