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15. In $ 34 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „zwei“
durch das Wort „drei‘‘ ersetzt.
16. 8 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Landesrecht regelt die Stellung der an
der Hochschule hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend
oder gastweise Tätigen, der Privatdozenten,
der außerplanmäßigen Professoren,
der Lehrbeauftragten, der wissenschaftlichen
Hilfskräfte, der sonstigen an der Hochschule
nebenberuflich Tätigen sowie der Ehrenbürger
und Ehrensenatoren.‘‘
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Den Professoren stehen nach dem Eintritt
in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen
Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen
und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren
zu.‘
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
17. Dem 8 37 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung
wahrnehmen, können nicht einem
Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für
Personalangelegenheiten zuständig ist.‘
18. $ 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige
Zusammensetzung der Kollegialorgane,
Ausschüsse und sonstigen Gremien
bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung
der Hochschule, den Aufgaben der Gremien
sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung
und Betroffenheit der Mitglieder der
Hochschule.‘‘
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten
„Verhältnis der‘‘ die Worte „Sitze und der‘‘ eingefügt.