01
Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung
mit einer Hochschule, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt, andere als
die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen.
(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche
Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen,
daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden
Abschluß eines Studiums andere
als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.‘
12. 8 25 erhält folgende Fassung:
„S 25
Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder
sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen
Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben
durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule
zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern
aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung
zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben
bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben
nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben
nach Absatz 1 in der Hochschule
durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben
der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten
anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt
werden und entstehende Folgelasten angemessen
berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollien
in der Regel! in absehbarer Zeit veröffentlicht
werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist
anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens
darf nicht von einer Genehmigung abhängig
gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal,
Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule
darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt
werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes
2 dies erfordern.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der
Hochschule durchgeführt werden, sollen von der
Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für