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b) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Hochschul
assistenten‘“ durch die Worte „Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure,
wissenschaftliche und künstlerische Assistenten‘
und das Zitat „S 53 Abs. 1 Satz 2“ durch
das Zitat „S& 53 Abs. 2 Satz 1‘ ersetzt.
10. 8 16 wird wie foigt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Genehmigung einer Prüfungsordnung ist zu
versagen, wenn sie eine Regelstudienzeit von
mehr als vier Jahren vorsieht, ohne daß die Überschreitung
besonders begründet ist.‘
b) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3, 4 und 5
angefügt:
„Die Genehmigung kann insbesondere versagt
werden, wenn die Prüfungsordnung anderen
Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht.
Die zuständige Landesbehörde kann die
Anderung einer geltenden Prüfungsordnung insbesondere
verlangen, wenn diese den Anforderungen
der Sätze 2 und 3 nicht entspricht. Die
Voraussetzungen für eine Versagung der
Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.‘
11. 8 18 erhält folgende Fassung:
„S 18
Hochschulgrade
(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein
berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, verleiht
die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe
der Fachrichtung. Auf Grund der Hochschulprüfung
an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen
anderer Hochschulen wird der Diplomgrad
mit dem Zusatz „Fachhochschule‘‘ („FH‘') verliehen.
Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch
auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer
kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium
abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht
kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden
Abschluß eines Studiums einen
Magistergrad verleiht; dies gilt nicht für den
Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang.
Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann
eine Hochschule für den berufsaqualifizierenden