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(2) Die Länder tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit
einander entsprechender Studienabschliüsse
und die Möglichkeit des Hochschulwechsels
(& 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) im Geltungsbereich
dieses Gesetzes durch eine entsprechende
Gestaltung der Prüfungsordnungen gewährleistet
wird. Bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung
abgeschlossen werden, wirken die Länder
und die für den Geltungsbereich dieses Gasetzes
bestehende Vertretung der Hochschulen zusammen.
Vertreter des Bundes und Sachverständige
aus der Berufspraxis solien an der Vorbereitung
entsprechender Empfehlungen beteiligt werden. Die
zuständige Landesbehörde kann verlangen, daß
bestehende Prüfungsordnungen der Hochschulen
diesen Empfehlungen angepaßt werden; stimmt
eine vorgelegte Prüfungsordnung nicht mit einer
Empfehlung überein, so kann die zuständige Landesbehörde
die Genehmigung versagen.‘
7. 8 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und in den
Empfehlungen der Studienreformkommissionen
{$ 9 Abs. 4)'' gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zitat „($ 69)‘ durch
das Zitat „(S$ 4 Abs. 2 Nr. 9)“ ersetzt,
c) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Auf die Regelstudienzeit kann eine nach Absatz
1 Satz 3 in den Studiengang eingeoardnete
berufspraktische Tätigkeit angerechnet werden
‘'
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Für Absolventen eines Hochschulstudiums
können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher
oder beruflicher Qualifikationen ©der zur
Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur
Heranbildung des wissenschaftlichen und
künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs-
und Aufbaustudien angeboten werden.
Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern. Die
Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme
an solchen Studien nicht voraus.‘