A)
(2) Wer die zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung
nicht bestanden hat, scheidet mit der Bekanntgabe des
Ergebnisses aus dem Beamtenverhältnis aus.
Besondere Vorschriften
X
Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst
(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen
Justizdienst und den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
kann auf Antrag angerechnet werden
1. bis zu 12 Monaten auf die Mindeststudienzeit ($ 13
Abs. 1),
2. bis zu 6 Monaten auf den Vorbereitungsdienst.
(2) Über den Antrag entscheidet im Falle des Absatz ] Nr. I
der Vorsitzende des Prüfungsamts. Mit der Anrechnung ist zu
bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang hinsichtlich
des Antragstellers von den Erfordernissen der $$ 13,
14 und 14 a abgesehen wird. Die Entscheidung ist auf Antrag
schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen.
(3) Im Falle des Absatz I Nr. 2 entscheidet der Präsident des
Oberlandesgerichts auf Antrag, der zu Beginn des Vorbereitungsdienstes
zu stellen ist. Mit der Anrechnung ist zu bestimmen,
welche Ausbildungsabschnitte wegfallen oder verkürzt
werden. Eine Anrechnung darf nur erfolgen, soweit das Ziel
des Ausbildungsabschnitts durch die bisherige Tätigkeit des
Bewerbers bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der
vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann. Führt die Anrechnung
nicht zum Wegfall, sondern zur Kürzung eines Ausbildungsabschnitts,
so muß die verbleibende Ausbildungszeit
mindestens drei Monate betragen. Eine Anrechnung auf die
Wahlstation ist ausgeschlossen.
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Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1960 in Kraft. (*).
(') Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen
Fassung vom 28. März 1960 (Amtsbl. S. 241). Der
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in
der Bekanntmachung näher bezeichneten Anderungsverordnungen.