Full text : 1985 (0029)

343

Ss 73

Verstöße gegen die Ordnung und Täuschungsversuche

(1) $ 31 Abs. ] und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Stellt sich heraus, daß ein Referendar den Aktenvortrag
entgegen seiner Versicherung nicht ohne fremde Hilfe vorbereitet
 hat, so kann die Nachholung des Aktenvorirags angeordnet
 oder — in schweren Fällen — der Referendar von
der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen und
die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1] und 2 können
auch noch binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses,
 längstens jedoch bis zur Ernennung zum
planmäßigen Richter oder Beamten getroffen werden; in diesem
 Falle ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern
und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen.

)

74

Niederschrift

$ 32 — ausgenommen Abs. 2 — ist entsprechend anzuwenden.


Einsicht in die Prüfungsakten

$ 33 ist anzuwenden.

73

Wiederholung der Prüfung

(1) Die 8$ 34 und 35 sind anzuwenden.
(2) Die Wiederbolungsprüfung wird in der Regel zusammenhängend
 durchgeführt, indem zunächst die Pflichtklausuren
und danach die Wahlklausuren angefertigt werden.

77

Wirkungen der Prüfung

(1) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, ist
befugt, die Bezeichnung „Assessor‘“ zu führen. Mit dem Zeitpunkt,
 in dem ihm das Bestehen der Prüfung bekanntgegeben
wird, scheidet er aus dem Beamtenverhältnis aus.
            
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