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Aufbau der Prüfung
(1) Die zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus einer
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus acht Aufsichtsarbeiten,
von denen sechs nach Ende der Ausbildung in der letzten
Pflichtstation (Pflichtklausuren) und zwei nach Ende der
jetzten Wahistation (Wahlklausuren) angefertigt werden. Die
mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und
einem Prüfungsgespräch.
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Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten sollen dem Referendar Gelegenheit
geben, an Hand von nicht allzu schwierigen Fällen seine Fähigkeit
zur Bearbeitung einer praktischen Aufgabe in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht darzutun.
(2) Bei den Aufsichtsarbeiten, die der Referendar nach Ende
der Ausbildung in den Pflichtstationen anzufertigen hat, hat
er
a) zwei Rechtsfälle aus dem Bürgerlichen Recht,
b) einen Rechtsfall aus dem Vollstreckungsrecht oder der
Freiwilligen Gerichtsbarkeit, .
c) einen Rechtsfall aus dem Strafrecht,
d) zwei Rechtsfälle aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht
nach Akten zu behandeln.
(3) Bei den Aufsichtsarbeiten, die der Referendar nach Ende
der letzten Wahlstation anzufertigen hat, sind zwei Rechtsfälle
aus dem von ihm gewählten Schwerpunktbereich nach
Akten zu behandeln.
(4) Die Rechtsfälle sollen nach Möglichkeit auch Fragen des
Verfahrensrechts enthalten. Der Referendar hat die Entscheidung,
Verfügung oder schriftliche Äußerung der nach der
Aufgabe mit der Sache befaßten Stelle oder Person zu entwerfen.
Soweit hierbei eine Begründung weder erforderlich
noch üblich ist oder zur materiellen Rechtslage nicht Stellung
genommen wird, ist ein Gutachten anzufertigen.
(5) 8 19 Abs. 5 und & 20 sind anzuwenden.
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Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der mündlichen
Prüfung. Vorstellung