Full text : 1985 (0029)

3. Strafprozeßrecht, Jugendstrafrecht, Grundzüge des Strafvollzugs,

4. Verwaltungsprozeßrecht,

5. aus dem Öffentlichen Recht: Straßen- und Wasserrecht,
Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, Baurecht
(ohne die Beschränkung auf die Grundzüge), Enteignungsund
 Amtshaftungsrecht, Recht des öffentlichen Dienstes.

(2) Die Prüfung erstreckt sich in den Wahlklausuren auf fol.
gende Bereiche:
1. Im Schwerpunktbereich Zivil- und Strafrechtspflege:
auf die Zivilrechtspflege unter besonderer Berücksichtigung
 des Zivilprozeßrechts und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
 sowie auf die Strafrechtspflege unter besonderer
Berücksichtigung des Strafprozeßrechts.
2. Im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung:
auf das Staatsrecht, das Verwaltungsorganisationsrecht,
das Recht der planenden und gestaltenden Verwaltung,
das Allgemeine und Besondere Verwaltungsrecht sowie
das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozeßrecht.
Im Schwerpunktbereich Wirtschaft und Finanzen:
auf das Wirtschafts- und Handelsrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts und des Wertpapierrechts,
 das Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie die
Grundzüge des Steuerrechts und der Bilanzkunde.
Im Schwerpunktbereich Arbeit und soziale Sicherung:
auf das individuelle und kollektive Arbeitsrecht, das arbeitsgerichtliche
 und sozialgerichtliche Verfahren sowie
auf die Grundzüge des Rechts der sozialen Sicherung einschließlich
 der entsprechenden Verfahrensrechte.

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(3) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den
Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden,
 soweit sie in der Praxis typischerweise im Zusammenhang
 mit den Prüfungsfächern des Absatz 1 auftreten oder
lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden
sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

S 62

Örtliche Zuständigkeit des Prüfungsamts

(1) Zur zweiten juristischen Staatsprüfung wird zugelassen,
wer den Vorbereitungsdienst ganz oder zum größten Teil im
Saarland abegeleistet hat.

(2) In Ausnahmefällen kann von diesem Erfordernis abgesehen
 werden.
            
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