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nach Neigung und Interesse gewählten Stelle zu ergänzen
und zu vertiefen sowie ihm Gelegenheit geben, sich auf seine
künftige Berufsausübung vorzubereiten.
(2) Die Überweisung in die Wahlstation setzt voraus, daß
a) ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung steht, der vorbehalılıch
einer Ausnahmegenehmigung des Präsidenten des
Oberlandesgerichts die Befähigung zum Richteramt und
zum höheren Verwaltungsdienst haben muß,
b) die gewählte Stelle bereit ist, die Ausbildung des Referendars
zu übernehmen.
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Änderung von Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte
(1) Aus besonderen Gründen kann der Präsident des Oberlandesgerichts
im Einzelfall die Dauer einzelner Pflichtstationen
unter Ausgleich mit anderen oder die Reihenfolge der
Pflichtstationen ändern. Dies gilt entsprechend, wenn der
Referendar seine Ausbildung bei zwei Wahlstationen ableistet
($ 43 Abs. 4 Satz 2).
(2) 8 5 b des Deutschen Richtergesetzes ist zu beachten.
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Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt
(1) Der Referendar tritt mit Abschluß jedes Ausbildungsabschnitts
in den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu
bestimmenden nächsten Ausbildungsabschnitt über.
(2) Der Referendar hat, soweit er nicht die Überweisung in
die von ihm gewählte Wahlstation begehrt ($ 52), keinen Anspruch
darauf, einer bestimmten Ausbildungsstelle zugewiesen
zu werden. Seinem Wunsch, den nächsten Ausbildungsabschnitt
bei einer bestimmten Stelle abzuleisten, ist jedoch
möglichst Rechnung zu tragen. -
(3) Spätestens drei Wochen vor Beendigung der Ausbildung
in der letzten Pflichtstation hat der Referendar die Wahlstation,
bei der er ausgebildet zu werden wünscht ($ 43 Abs. 5),
schriftlich zu bezeichnen.
(4) Der Leiter der jeweiligen Beschäftigungsbehörde oder
-stelle berichtet drei Wochen vor der regelmäßigen Beendigung
eines Ausbildungsabschnitts, wenn der Referendar das
Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreichen
wird.