Full text : 1985 (0029)

(aufgehoben)

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Ausbildung in der Verwaltung

(1} In diesem Ausbildungsabschnitt soll der Referendar einen
Überblick über den Aufbau der Verwaltung erhalten und sich
mit den praktischen Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung
 vertraut machen.

(2) Der Referendar wird einer Behörde der Kommunal-,
Kreis- oder Landesverwaltung überwiesen. Die zuständigen
Minister bestimmen, weiche Behörden für die Ausbildung
von Referendaren in Betracht kommen.

(3) 8 45 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Außer der büromäßigen Tätigkeit soll der Referendar
nach Möglichkeit zu Sitzungen, Besprechungen, Verhandlungen
 und Besichtigungen herangezogen werden. Im übrigen erlassen
 die zuständigen Minister Richtlinien über die Ausgestaltung
 der Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden.

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Ausbildung beim Rechtsanwalt

(1) In diesem Ausbiidungsabschnitt wird der Referendar
einem Rechtsanwalt zugewiesen, der nicht überwiegend als
Syndikus-Anwalt tätig ist.

(2) Der Rechtsanwalt soll den Referendar in allen anwaltlichen
 Geschäften unterweisen. Insbesondere soll sich der
Referendar darin üben, das Vorbringen von Rechtsuchenden
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erfassen, die
Rechtsuchenden zu beraten und Schriftsätze zu entwerfen.
Der Referendar soll ferner Gelegenheit erhalten, sich im
freien Vortrag vor Gericht zu üben und im Rahmen der vorsorgenden
 Rechtspflege Verträge und sonstige Regelungen
(z. B. Testamente) zu entwerfen.
(3) 8 45 Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

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Ausbildung bei einer Wahlstation im Schwerpunktbereich

(1) Die Ausbildung in der Wahlstation soll es dem Referendar
 ermöglichen, seine Ausbildung in einer von ihm selbst
            
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