Full text : 1985 (0029)

Ausbildung bei der Staatsanwalhrschaft

(1) Bei der Staatsanwaltschaft soll der Referendar in der Verfolgung
 und Aufklärung von Straftaten, in der Vernehmung
von Zeugen und Beschuldigten, in dem Entwurf von Anklagen
 und Einstellungsbescheiden und in der Vertretung der
Anklage vor Gericht geübt werden und einen Einblick in die
Strafvollstreckung und den Strafvollzugsdienst bekommen. Er
soll ferner das Verfahren vor den Strafgerichten, insbeson:
dere den Gang der Hauptverhandlung kennenlernen.

(2) In erster Linie soll der Referendar mit der Bearbeitung
häufig vorkommender Strafsachen betraut und möglichst
nicht in einem Sonderdezernat beschäftigt werden.
(3) Der Referendar wird einem Staatsanwalt zur Ausbildung
überwiesen; er kann gleichzeitig einer Geschäftsstelle zur
Ausbildung zugeteilt werden. Mit Zustimmung des ausbildenden
 Staatsanwalts kann auch ein anderer Staatsanwalt dem
Referendar eine Aufgabe übertragen, die ihn in seiner Ausbildung
 besonders fördert. Dem einzelnen Staatsanwalt dürfen
nicht mehr Referendare überwiesen werden, als er gründlich
ausbilden kann. ;

(4) Sobald es der Ausbildungsstand gestattet, soll der Referendar
 Vernehmungen selbständig durchführen und in der
Hauptverhandlung neben dem Staatsanwalt die Anklage vertreten.
 In geeigneten Fällen kann ihm Gelegenheit gegeben
werden, in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter einen
Amtsanwalt zu vertreten. Der Referendar soll sich auch mit
dem Dienst der Geschäftsstelle vertraut machen und gegen
Ende des Ausbildungsabschnittes zwei Wochen unter Auf.
sicht das Amt eines Staatsanwalts (Dezernat) verwalten.

Ausbildung beim Amtsgericht in Strafsachen

(1) Während der Ausbildung bei einem Amtsgericht in Strafsachen
 soll sich der Referendar darin üben, strafgerichtliche
Verfügungen und Entscheidungen, insbesondere Strafurteile,
zu entwerfen, die von ihm vorbereiteten Strafsachen in der
Beratung vorzutragen und Protokolle über die Hauptverhandlung
 aufzunehmen, soweit dies der Ausbildung förderlich ist,
Soweit dies bei der Ausbildungsstelle möglich ist, soll sich der
Referendar auch darin üben, unter Aufsicht des Richters
Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erledigen. Sobald der
Ausbildungsstand es gestattet, soll dem Referendar Gelegenheit
 gegeben werden, alle Eingänge eines Tages (Dezernat) zu
bearbeiten.
            
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