Full text : 1985 (0029)

INS

(3) Von den verbleibenden freien Stellen sind
a) sechs Zehntel nach dem Ergebnis der ersten juristischen
Staatsprüfung und
b) vier Zehntel nach der Dauer der Wartezeit seit der ersten
Bewerbung nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung

zu vergeben.

(4) Bei gleichem Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung
 sind die Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die eine
Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes
 erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer
 im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes
oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres abgeleistet haben.


(5) Der Wartezeit sind Zeiten einer Dienstpflicht, einer Entwicklungshelfertätigkeit
 oder eines freiwilligen sozialen Jahres
 nach Absatz 4 hinzuzurechnen.

(6) Bewerber, die sich länger als zwei Jahre erfolglos um die
Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Saarland beworben
haben, sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz
 3 zu berücksichtigen.

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Zweck des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Referendar mit den
praktischen Aufgaben und der Arbeitsweise der Rechtspflege
und der Verwaltung vertraut machen. Die Ausbildung in der
Wahlstation dient der Vertiefung und Ergänzung der praktıischen
 Ausbildung sowie dazü, dem Referendar Gelegenheit
zu geben, sich auf seine künftige Berufsausübung vorzubereiten.


(2) Der Referendar soll zu selbständigem Arbeiten, Ent.
schlußbereitschaft und Verantwortungsbewußtsein herangebildet
 werden.

(3) Dieses Ziel der Ausbildung und nicht die Nutzbarmachung
 seiner Arbeitskraft bestimmen Maß und Art der
dem Referendar zu übertragenden Arbeit.

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Leitung der Ausbildung, Dienstaufsicht, Aufsicht

(1) Die Gesamtausbildung des Referendars leitet der Präsident
 des Oberlandesgerichts.
            
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