Rn aa
(2) Verstößt ein Prüfling bei der mündlichen Prüfung gegen
die Ordnung oder macht er sich eines Täuschungsversuchs
schuldig, so kann ihn der Prüfungsausschuß von der weiteren
Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann
die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder —
in schweren Fällen — die Prüfung für nicht bestanden erklä:
ren.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz I können auch noch
binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses,
längstens jedoch bis zum Bestehen der zweiten juristischen
Staatsprüfung, getroffen werden; in diesem Falle ist
das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis
zu berichtigen oder einzuziehen.
SS
19
Niederschrnifi
(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
in der festgestellt werden:
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses ($ 7),
2. die Personalien der Prüflinge,
3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
4. die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen
und die Prüfungsgesamtnote einschließlich der
jeweiligen Punktzahlen,
5. die Entscheidung nach $ 28 Abs. 4 Satz 2.
(2) Die Niederschrift muß ferner Angaben über die Anwesenheit
der Beisitzer des Prüfungsausschusses ($ 25 Abs. 4) und
darüber enthalten, welche Beisitzer bei der Bewertung der
Leistungen in‘den einzelnen Prüfungsbereichen mitgewirkt
haben ($ 27 Sätze I und 2).
(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterschreiben
Ss 33
Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluß des Früfungsverfahrens kann der Prüfling auf
seinen Antrag die vollständigen Prüfungsakten einsehen.