Full text : 1985 (0029)

Rn aa

(2) Verstößt ein Prüfling bei der mündlichen Prüfung gegen
die Ordnung oder macht er sich eines Täuschungsversuchs
schuldig, so kann ihn der Prüfungsausschuß von der weiteren
Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann
die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder —
in schweren Fällen — die Prüfung für nicht bestanden erklä:
ren.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz I können auch noch
binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses,
 längstens jedoch bis zum Bestehen der zweiten juristischen
 Staatsprüfung, getroffen werden; in diesem Falle ist
das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis
 zu berichtigen oder einzuziehen.

SS

19

Niederschrnifi

(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
 in der festgestellt werden:
1. die Besetzung des Prüfungsausschusses ($ 7),
2. die Personalien der Prüflinge,
3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung,
4. die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen
 und die Prüfungsgesamtnote einschließlich der
jeweiligen Punktzahlen,
5. die Entscheidung nach $ 28 Abs. 4 Satz 2.
(2) Die Niederschrift muß ferner Angaben über die Anwesenheit
 der Beisitzer des Prüfungsausschusses ($ 25 Abs. 4) und
darüber enthalten, welche Beisitzer bei der Bewertung der
Leistungen in‘den einzelnen Prüfungsbereichen mitgewirkt
haben ($ 27 Sätze I und 2).

(3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
 zu unterschreiben

Ss 33

Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Früfungsverfahrens kann der Prüfling auf
seinen Antrag die vollständigen Prüfungsakten einsehen.
            
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