ausreichend
bei einer Punktzahl von 4,00 bis 6,49
mangelhaft
bei einer Punktzahl von 1.50 bis 3.99
ungenügend
bei einer Punktzahl von 0 bis 1.49
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote
„ausreichend‘‘ oder besser ist. Ist die Prüfung nicht bestanden,
so gilt $ 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend mit der
Maßgabe, daß der Prüfungsausschuß entscheidet.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen
am Schluß der mündlichen Prüfung die Einzelnoten der
schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote
mit den jeweiligen Punktzahlen bekannt.
(6) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis
ein Zeugnis, in dem die Prüfungsgesamtnote einschließlich
der errechneten Punktzahl anzugeben ist.
(7) Rechenfehler sind jederzeit, auch von Amts wegen, vom
Prüfungsamt zu berichtigen. Die Berichtigung ist in der
Niederschrift über den Prüfungshergang zu vermerken. Ein
unrichtiges Zeugnis ist durch ein richtiges zu ersetzen.
S 29Q
Rücktritt und Versäumnis
(1) Bis zur Zulassung kann ein Prüfling ohne Angabe von
Gründen von der Prüfung zurücktreten.
(2) Versäumt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung
die schriftliche Prüfung, so gilt die Prüfung als abgelegt und
nicht bestanden.
(3) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung
zur Anfertigung einer einzelnen Aufsichtsarbeit nicht oder
gibt er ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit
nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit 0 Punkten bewertet.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Prüfling ohne genügende
Entschuldigung die mündliche Prüfung ganz oder teil
weise versäumt.