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Vorstellung
Vor der mündlichen Prüfung soll sich der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses durch eine Aussprache mit jedem Prüfling
ein Bild von dessen Persönhchkeit verschaffen.
Zweck und Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll in erster Linie Verständ
nisprüfung sein.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer
($ 11 Abs. 1) und soll außerdem den Stand der Allgemeinbildung
des Prüflings feststellen. Sie gliedert sich in
folgende Prüfungsbereiche:
1]. Bürgerliches Recht ($ 11 Abs. 2 Nr. 1),
2. Handelsrecht und Arbeitsrecht ($ 11 Abs. 2 Nr. 2 und 3),
3. Strafrecht ($.11 Abs. 2 Nr. 4),
4. Öffentliches Recht ($ 11 Abs. 2 Nr. 5) und
5. die vom Prüfling bezeichnete Wahlfachgruppe ($ 11
Abs. 3).
In den Prüfungsbereichen der Nummern 1 bis 4 erstreckt sich
die Prüfung auch auf das jeweilige Gerichtsverfassungs- und
Verfahrensrecht, soweit es nach $ 11 Abs. 2 Nr. 6 Prüfungsgegenstand
ist.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verteilt die Prüfungsbereiche
nach Absatz 2 Satz 2 auf die Mitglieder des
Prüfungsausschusses.
(4) Von den Beisitzern des Prüfungsausschusses müssen drei
während der ganzen Prüfungsdauer anwesend sein.
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Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche
Prüfung; er prüft im gleichen Umfange wie die übrigen
Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(2} Die mündliche Prüfung dauern etwa so viele Stunden, wie
Prüflinge zusammen geprüft werden; sie ıst durch eine ange:
messene Pause zu unterbrechen. Mehr als fünf Prüflinge sol
len nicht zusammen geprüft werden.