Full text : 1985 (0029)

SA

befriedigend

ausiıeichend

mangelhaft

ängenügend

eine Leistung. die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen ent
spricht = 7 bis 9 Punkte

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
durchschnittlichen Anforderungen noch
entspricht = 4 bis 6 Punkte

eine an erheblichen Mängeln leidende, im
ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1] bis 3 Punkte

eine völlig unbrauchbare Leistung
O0 Punkte.

S 23

Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der münd
Bchen Prüfung

(1) Aus den Einzelnoten der schriftlichen Prüfung errechnet
das Prüfungsamt bis auf zwei Dezimalstellen die Durchschnittispunktzahl
 der schriftlichen Prüfung. Sie wird in der
Weise ermittelt, daB die Summe der Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten
 durch acht geteilt wird.

(2) Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung
 weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als vier Aufsichtsarbeiten
 mit weniger als vier Punkten bewertet worden,
so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen;
 er hat die Prüfung nicht bestanden. Das Ergebnis wird
ihm vom Vorsitzenden des Prüfungsamts unter Angabe der
Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl
schriftlich mitgeteilt. Der Vorsitzende des Prüfungsamts bestimmt
 den Zeitpunkt, in dem der Prüfling frühestens zur
Wiederholung der Prüfung zugelassen werden kann. Dabei
kann die erneute Zulassung zur Prüfung von dem Nachweis
der erfolgreichen Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen
 abhängig gemacht werden.

(3) Den nicht von der mündlichen Prüfung ausgeschlossenen
Prüflingen gibt der Vorsitzende des Prüfungsamts zugleich
mit der Ladung zur mündlichen Prüfung die Punktzahlen der
Einzelnoten und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen
Prüfung bekannt. Die Bekanntgabe unterbleibt, wenn der
Prüfling spätestens am Tage nach der Anfertigung der letzten
schriftlichen Arbeit dem Prüfungsamt schriftlich erklärt, daß
er auf sie verzichtet.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.