SA
befriedigend
ausiıeichend
mangelhaft
ängenügend
eine Leistung. die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen ent
spricht = 7 bis 9 Punkte
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
durchschnittlichen Anforderungen noch
entspricht = 4 bis 6 Punkte
eine an erheblichen Mängeln leidende, im
ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1] bis 3 Punkte
eine völlig unbrauchbare Leistung
O0 Punkte.
S 23
Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluß von der münd
Bchen Prüfung
(1) Aus den Einzelnoten der schriftlichen Prüfung errechnet
das Prüfungsamt bis auf zwei Dezimalstellen die Durchschnittispunktzahl
der schriftlichen Prüfung. Sie wird in der
Weise ermittelt, daB die Summe der Punktzahlen für die Aufsichtsarbeiten
durch acht geteilt wird.
(2) Beträgt die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung
weniger als 3,50 Punkte oder sind mehr als vier Aufsichtsarbeiten
mit weniger als vier Punkten bewertet worden,
so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen;
er hat die Prüfung nicht bestanden. Das Ergebnis wird
ihm vom Vorsitzenden des Prüfungsamts unter Angabe der
Punktzahlen der Einzelnoten und der Durchschnittspunktzahl
schriftlich mitgeteilt. Der Vorsitzende des Prüfungsamts bestimmt
den Zeitpunkt, in dem der Prüfling frühestens zur
Wiederholung der Prüfung zugelassen werden kann. Dabei
kann die erneute Zulassung zur Prüfung von dem Nachweis
der erfolgreichen Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen
abhängig gemacht werden.
(3) Den nicht von der mündlichen Prüfung ausgeschlossenen
Prüflingen gibt der Vorsitzende des Prüfungsamts zugleich
mit der Ladung zur mündlichen Prüfung die Punktzahlen der
Einzelnoten und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen
Prüfung bekannt. Die Bekanntgabe unterbleibt, wenn der
Prüfling spätestens am Tage nach der Anfertigung der letzten
schriftlichen Arbeit dem Prüfungsamt schriftlich erklärt, daß
er auf sie verzichtet.