Full text : 1985 (0029)

den Verlauf der Prüfung an und vermerkt darin jede Besonderheit;
 er verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und
versiegelt ihn selbst oder händigt die Arbeiten einem Bediensteten
 der Geschäftsstelle des Prüfungsamts aus.

(3) Dem Prüfling werden die für die Bearbeitung erforderlichen
 Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Der Vorsitzende des
Prüfungsamts kann anordnen, daB die Hilfsmittel selbst zu
beschaffen sind. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist verboten.


7

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern
 des Prüfungsamts bewertet. Der Vorsitzende des Prüfungsamts
 teilt die Arbeiten den einzelnen Mitgliedern des
Prüfungsamts zu und bestimmt die Reihenfolge der Bewer:
tungen. Ist ein für die Bewertung der Arbeiten bestimmter
Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit,
nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten
Arbeiten durchzuführen, so wird er durch einen anderen Prüfer
 ersetzt.

(2) Die schriftlichen Arbeiten sind mit den Prüfungsnoten des
$& 22 unter Angabe der erreichten Punktzahl zu bewerten.
Weichen die Bewertungen durch den Erstprüfer und den
Zweitprüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab.
so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen
 setzt der Vorsitzende des Prüfungsamts im Rahmen der
Vorschläge die Note fest.

x 22

Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen schriftlichen Arbeiten sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung =
16 bis 18 Punkte

y

eine erheblich über den durchschnittlichen
 Anforderungen liegende Leistung =
13 bis 15 Punkte

voll befriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen
 hegende Leistung = 10 bis 12
Punkte
            
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