den Verlauf der Prüfung an und vermerkt darin jede Besonderheit;
er verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und
versiegelt ihn selbst oder händigt die Arbeiten einem Bediensteten
der Geschäftsstelle des Prüfungsamts aus.
(3) Dem Prüfling werden die für die Bearbeitung erforderlichen
Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Der Vorsitzende des
Prüfungsamts kann anordnen, daB die Hilfsmittel selbst zu
beschaffen sind. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist verboten.
7
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Die schriftlichen Arbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern
des Prüfungsamts bewertet. Der Vorsitzende des Prüfungsamts
teilt die Arbeiten den einzelnen Mitgliedern des
Prüfungsamts zu und bestimmt die Reihenfolge der Bewer:
tungen. Ist ein für die Bewertung der Arbeiten bestimmter
Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit,
nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten
Arbeiten durchzuführen, so wird er durch einen anderen Prüfer
ersetzt.
(2) Die schriftlichen Arbeiten sind mit den Prüfungsnoten des
$& 22 unter Angabe der erreichten Punktzahl zu bewerten.
Weichen die Bewertungen durch den Erstprüfer und den
Zweitprüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab.
so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen
setzt der Vorsitzende des Prüfungsamts im Rahmen der
Vorschläge die Note fest.
x 22
Notenstufen und Punktzahlen
Die einzelnen schriftlichen Arbeiten sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung =
16 bis 18 Punkte
y
eine erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegende Leistung =
13 bis 15 Punkte
voll befriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen
hegende Leistung = 10 bis 12
Punkte