Full text : 1985 (0029)

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fentlichen Rechts, Rechtsanwälten, Notaren, Rechtsabteilungen
 von Verbänden und Wirtschaftsunternehmen oder bei
einer sonstigen Stelle im Geltungsbereich des Deutschen
Richtergesetzes, die der Vorsitzende des Prüfungsamts für geeignet
 erklärt. Die Praktika können bei höchstens drei Stellen
abgeleistet werden, wobei die Mindestdauer bei einer Stelle
einen Monat nicht unterschreiten soll. Mindestens einen Monat
 der praktischen Studienzeiten soll der Student bei einer
Verwaltungsbehörde ableisten.

(3) Der Student ist, soweit dies nach dem Verpflichtungsgesetz
 zulässig ist, von der jeweils ausbildenden Steile auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere
seiner Pflicht zur Verschwiegenheit, zu verpflichten. Hat der
Student die praktische Studienzeit ordnungsgemäß wahrgenommen,
 so wird ihm darüber von der ausbildenden Stelle
ein Zeugnis erteilt.

KR

Zulassungsgesuch

(1) Der Bewerber hat sein Gesuch um Zulassung zur ersten
juristischen Staatsprüfung unmittelbar im Anschluß an sein
Universitätsstudium, spätestens innerhalb von sechs Monaten
nach Schluß des letzten Studiensemesters, schriftlich an das
Prüfungsamt zu richten.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsamts kann aus wichtigen
Gründen ein späteres Gesuch zulassen.

(3) Dem Gesuch sind beizufügen:
a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
b) das Reifezeugnis,
c) die Bestimmung der Wahlfachgruppe,
d) Bescheinigungen der Universitäten über die ın den $$ 13,
14 und 14a genannten Zulassungsvoraussetzungen, gegebenenfalls
 mit Befreiungsanträgen nach $$ 13 Abs. 4, 14
Abs. 3 und 14a Abs. 6 Satz 2, einschließlich der Bescheinigungen
 über die erfolgreiche Teilnahme an den studienbegleitenden
 Leistungskontrollen,
2) die Zeugnisse über die Ableistung der praktischen Studienzeiten
 ($ 14 b), gegebenenfalls mit einem Befreiungs
antrag nach $ 14 b Abs. 1 Satz 2,
f) die Versicherung, daß der Bewerber um die Zulassung bis:
her bei keinem anderen Prüfungsamt nachgesucht hat odeı
eine Erklärung darüber, wann und wo dies geschehen ist,
g) die Versicherung, daß sich der Bewerber anderen als den
durch die Bescheinigungen nach Buchstabe d nachgewie-
            
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