4
(4) Aus besonderem Grund kann der Vorsitzende des Prüfungsamts
auf Antrag von einzelnen Voraussetzungen der Absätze
2 und 3 befreien.
S 14
Übungen, Leistungsnachweise
(1) Der Bewerber muß während des Studiums mit Erfolg teilgenommen
haben:
a) an je einer Übung für Anfänger und Fortgeschrittene im
Bürgerlichen Recht ($ 11] ‚Abs. 2 Nr. D), im Strafrecht
{($ 11 Abs. 2 Nr. 4) und im Öffentlichen Recht ($ 11 Abs. 2
Nr. 5),
b) an einer weiteren Übung (Wahlübung),
c) an einer wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltung
für Juristen.
(2) Über die erfolgreiche Teilnahme ist ein Nachweis zu erbringen.
Der Nachweis der Teilnahme an einer Wahlübung
(Absatz ] Buchst. b) kann durch den Nachweis der Tejilnahme
an einem Seminar mit Referat oder an einer Exegese
mit schriftlichen Arbeiten ersetzt werden.
(3) Aus besonderem Grund kann der Vorsitzende des Prüfungsamts
von einzelnen Voraussetzungen der Absätze 1 und
2 befreien.
S 14a
Studienbegleitende Leistungskontrollen
(1) Der Bewerber hat im Rahmen von Anfängerübungen im
Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht
bis spätestens zum Ende des vierten Semesters je eine von
zwei unter Prüfungsbedingungen anzubietenden Aufsichtsarbeiten
(studienbegleitende Leistungskontrolle) mit mindestens
der Note ausreichend anzufertigen. Eine studienbegleitende
Leistungskontrolle kann in jedem der Fächer einmal bis zum
Ende des jeweils übernächsten Semesters wiederholt werden.
Ist ein Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
gehindert, die Frist für eine studienbegleitende Leistungskontrolle
einzuhalten, so gewährt ihm die Universität auf Antrag
eine angemessene Fristverlängerung, wenn der Student die
Hinderungsgründe unverzüglich nachweist. In die Frist des
Satzes 1 werden Zeiten einer Beurlaubung vom Studium,
eines Auslandsstudiums und eines anderen als rechtswissenschaftlichen
Studiums nicht eingerechnet.
(2) Die Verantwortung für die Auswahl, Korrektur und Bewertung
einer studienbegleitenden Leistungskontrolle trägt,
wer Professor auf Lebenszeit ist oder die Befähigung zum
Richteramt besitzt.