Full text : 1985 (0029)

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4. aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: Beamten- und Personalvertretungsrecht,
 Raumordnungs- und Baurecht, Sıra-Benrecht,
 Umweltschutzrecht;
5. Allgemeine Lehren des Sozialrechts, Sozialversicherungsrecht,
 Recht der Arbeitsförderung, Sozialhilferecht:;
6. Wirtschaftsrecht (einschließlich Wirtschaftsverwaltungsrecht),
 Grundzüge des Finanz- und Steuerrechts, Gewerblicher
 Rechtsschutz und Urheberrecht;
7. Völkerrecht, Recht der Internationalen Organisationen,
Europarecht;

8. Internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung;
9. Französisches Recht.

&

12

Örtliche Zuständigkeit des Prüfungsamts
(1) Um die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung
kann sich bewerben, wer
a) die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester
 Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlances
studiert hat oder
b) durch Abstammung, längeren Wohnsitz oder sonstige enge
Beziehungen mit dem Saarland verbunden ist.
(2) In Ausnahmefällen kann von diesem Erfordernis abgesehen
 werden.

S 13

Ordnungsgemäßes Studium
(1) Der Bewerber muß sieben Semester ordnungsgemäß
Rechtswissenschaft an einer Universität studiert haben. Diese
Zeit kann unterschritten werden; die Verpflichtung zur Teilnahme
 an Lehrveranstaltungen in allen Prüfungsfächern (Absatz
 2) und an Arbeitsgemeinschaften (Absatz 3) sowie zur erfolgreichen
 TEilnahme an Übungen ($ 14 Abs. 1] Buchst. a-c)
bleibt unberührt. Mindestens vier Semester müssen auf ein
Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität im Geltungsbereich
 des Deutschen Richtergesetzes entfallen.
(2; Der Bewerber muß während des Studiums an Lehrveranstultungen
 in allen Prüfungsfächern ($ 11 Abs. 1) teilgenommen
 haben. Er muß außerdem an je einer Lehrveranstaltung
aus den Bereichen der ersten und zweiten Wahlfachgruppe
teilgenommen haben.
(3) Der Bewerber muß während des Studiums an mindestens
einer Arbeitsgemeinschaft für Studienanfänger ordnungsgemäß
 teilgenommen haben.
            
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