Ss 11
Prüfungsfächer
(1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer und eine-von dem
Bewerber benannte Wahlfachgruppe. Andere Rechtsgebiete
dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand
der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis
und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und
Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
(2) Pflichtfächer sind:
l. aus.dem Bürgerlichen Recht: der Allgemeine Teil des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, das Schuldrecht und das Sachenrecht
einschließlich ihrer Ausprägungen außerhalb des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (insbesondere im Recht der
Handelsgeschäfte und des Konkurses) sowie die Grundzüge
des Familienrechts und des Erbrechts;
aus dem Handelsrecht: das Rech: des einzelkaufmännischen
Unternehmens sowie die Grundzüge des Rechts der
Handelsgesellschaften und der Wenpapiere:
aus dem Arbeits- und Sozialrecht: das Recht des Arbeitsverhältnisses,
die Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts
und des Sozialrechts;
4. aus dem Strafrecht: der Allgemeine Teil des Strafrechts
und der Besondere Teil des Stırafgesetzbuchs;
aus dem Öffentlichen Recht: das Staatsrecht mit seinen geschichtlichen
Grundlagen und mit den Bezügen zur Allgemeinen
Sıaatslehre, zum Völkerrecht und zum Europarecht,
das Allgemeine Verwaltungsrecht und das Verwaltungsverfahrensrecht,
das Polizei- und Ordnungsrecht, das
Kommunalrecht sowie die Grundzüge des Rechts der Bauleitplanung
und des Bebauungsrechts;
aus dem Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht: die
Grundzüge des Gerichtsverfassungsrechts, des Zivilprozeßrechts
einschließlich des Rechts der Zwangsvollstreckung,
des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des arbeitsund
sozialgerichtlichen Verfahrens, des Strafprozeßrechts,
des Verwaltungsprozeßrechts und des Verfassungsprozeßrechts.
3.
(3) Wahlfachgruppen sind:
\. Römisches Recht, Rechtsgeschichte des Mittelalters, Privatrechtsgeschichte
und Verfassungsgeschichte der Neuzeit;
2. Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtstheorie;
3. Kriminologie, Jugendstrafrecht und Jugendwohlfahrtsrecht,
Sırafvollzugskunde;