Full text : 1985 (0029)

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Stellvertreter

(1) Die beiden Stellvertreter müssen die Befähigung zum
Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst haben. Der
eine Stellvertreter soll Richter. der andere Beamter sein.

(2) Die Stellvertreier werden vom Minister der Justiz — soweit
 sie nicht seiner Dienstaufsicht unterstehen, auf Vorschlag
des zuständigen Ministers — auf die Dauer von drei Jahren
nebenamtlich berufen. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.
Bei Ablauf der Frist verlängert sich der Auftrag bis zur Neubesetzung
 des Amtes. Das Amt endet mit dem Ausscheiden
aus dem Hauptamt, soweit nicht im Einzelfall der Minister
der Justiz etwas anderes bestimmt.

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Mitglieder

(1) Zu Mitgliedern können berufen werden:
}. Rechtslehrer an einer deutschen Universität,
2. Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare,
3. Verwaltungsbeamte, die die Befähigung zum Richteramt
oder zum höheren Verwaltungsdienst im Sinne des $ 110
des Deutschen Richtergeseizes haben.

(2) Die Mitglieder werden vom Minister der Justiz, und zwar
die Rechtslehrer an einer deutschen Universität auf Vorschlag
des Fachbereiches Rechtswissenschaft der Universität des
Saarlandes, die Rechtsanwälte und Notare auf Vorschlag der
Rechtsanwalts- bzw. Notarkammer und die der Dienstaufsicht
 eines anderen Ministers unterstehenden Richter und
Beamten auf dessen Vorschlag berufen. Im übrigen gilt $ 5
Abs. 2.

Prüfungsausschüsse in der-ersten juristischen Staatsprüfung

(1) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung in der ersten
juristischen Staatsprüfung werden Prüfungsausschüsse gebildet.
 Sie seızen sich aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern
 zusammen.

(2) Vorsitzender der Prüfungsausschüsse ist der Vorsitzende
des Prüfungsamıs oder einer seiner Stellvertreter. Die Beisitzer
 werden aus dem Kreis der Stellvertreter des Vorsitzenden
und der Mitglieder des Prüfungsamts bestimmt.
            
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