12
Var)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt und zum höheren
Verwaltungsdienst (Ausbildungsordnung für Juristen —
JAO) in der Fassung vom 10. September 1985
{Amtsbl. 1985, S. 978)
Auf Grund des $ 2 des Gesetzes Nr. 703 über die Befähigung
zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst vom
9. Februar 1960 (Amtsbl. S 209) verordnet die Landesregierung:
Grundsatz
Die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst
erlangt, wer die erste juristische Staatsprüfung bestanden,
den Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar abgeleistet
und die zweite juristische Staatsprüfung bestanden
hat
Landesprüfungsamt für Juristen
Aufgabe
Die Durchführung der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung
obliegt dem bei dem Minister der Justiz errichteten
Landesprüfungsamt für Juristen.
Zusammensetzung
Das Prüfungsamt besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden
Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.
)
Vorsitzender
Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt und
zum höheren Verwaltungsdienst haben und bei seiner Berufung
Richter oder Beamter sein.