Full text : 1985 (0029)

12
Var)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt und zum höheren
 Verwaltungsdienst (Ausbildungsordnung für Juristen —
JAO) in der Fassung vom 10. September 1985
{Amtsbl. 1985, S. 978)
Auf Grund des $ 2 des Gesetzes Nr. 703 über die Befähigung
zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst vom
9. Februar 1960 (Amtsbl. S 209) verordnet die Landesregierung:


Grundsatz

Die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst
 erlangt, wer die erste juristische Staatsprüfung bestanden,
 den Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar abgeleistet
 und die zweite juristische Staatsprüfung bestanden
hat

Landesprüfungsamt für Juristen

Aufgabe

Die Durchführung der ersten und zweiten juristischen Staatsprüfung
 obliegt dem bei dem Minister der Justiz errichteten
Landesprüfungsamt für Juristen.

Zusammensetzung

Das Prüfungsamt besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden
 Stellvertretern und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern.


)

Vorsitzender

Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt und
zum höheren Verwaltungsdienst haben und bei seiner Berufung
 Richter oder Beamter sein.
            
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