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Ss 10
Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Zwischenprüfung kann in der Regel zweimal wiederholt
werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsbeauftragte
eine dritte Wiederholung genehmigen. Die Zulassung im Ausnahmefall kann
von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der Prüfung muß innerhalb
von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens ssstellt werden. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsbeauftragte eine Verlängerung
dieser Frist genehmigen.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung gilt als Antrag auf Zulassung
zur Wiederholung der Prüfung, wenn der Bewerber eine Zwischenprüfung
im Fach Politikwissenschaft oder eine gleichwertige Prüfung an einer Hochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden hat.
S 11
Zeuanis
(1) Über die bestande Zwischenprüfung wird dem Kandiaten ein Zeugnis ausgehändigt,
das alle Leistungsnoten sowie die Gesamtnote mit Angabe der
Punktzahl! enthält.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist. Es wird vom Prüfunasbeauftraaten unterzeichnet.
S 12
Übergangs- und SchluRbestimmungen
(1) Innerhalb der Frist eines Jahres ab Zeugnisdatum ist dem Kandidaten auf
Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu gewähren. Der Prüfungsbeauftragte
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme
(2) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so erklärt der Prüfungsbeauftragte
die Prüfung für ungültig. Der Betroffene muß vor der Entscheidung
angehört werden. S 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Das
Zeugnis ist einzuziehen. Die Zwischenprüfung kann nur innerhalb der Frist