Full text : 1985 (0029)

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(4) Die Leistungsnoten sind in vollen Punktzahlen anzugeben. Bei der Errechnung
 der Durchschnittswerte und der Gesamtnote werden die ersten zwei Dezimalstellen
 hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden
auf- bzw. abgerundet.

(5) Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn die Punktzahl der Gesamtnote
 kleiner als 10,0 ist. In diesem Fall erteilt der Prüfungsbeauftragte dem
Kandidaten unverzüglich einen schriftlichen Bescheid, in dem alle erreichten
Leistungsnoten sowie die Bedingungen und gegebenenfalls die Auflagen für
eine Wiederholung der Prüfung bekanntgegeben werden. Wird eine Prüfungsleistung
 gemäß S 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und & 7 mit der Note ”ungenügend”’
bewertet, so ist dieser Teil der Prüfung zu wiederholen, auch wenn die Punktzahl
 der Gesamtnote 10,0 oder höher ist.
8 10 gilt entsprechend.

59
Ausschluß, Versäumnis

(1) Der Prüfungsbeauftragte kann einen Kandidaten von der Fortsetzung der
Prüfung ausschließen und die Zwischenprüfung für nicht bestanden erklären,
wenn der Kandidat
I. während einer Prüfungsleistung eine Täuschung, einen Täuschungsversuch
oder eine grobe Ordnungswidrigkeit begeht,
2. die Erbringung einer Prüfungsleistung verweigert oder
3. den Prüfungstermin ohne zureichende Entschuldigung versäumt.

(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 ist der Betroffene zu hören

(3) Erkennt der Prüfungsbeauftragte ein Versäumnis als entschuldigt an, so ist
nur die versäumte Prüfungsleistung ohne neues Zulassungsverfahren zum
nächstmöglichen Termin nachzuholen

(4) Stellt sich nachträglich, aber noch vor Aushändigung des Zeugnisses heraus,
 daß der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht hat, so erklärt der
Prüfungsbeauftragte die Prüfung für nicht bestanden. Der Kandidat muß vor
der Entscheidung gehört werden.
            
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