“3
richt und zu dem Antrag auf Verlängerung über die Regelförderungsdauer
hinaus eine Stellungnahme ab, die die von
dem Stipendiaten bisher erbrachte Leistung bewertet.
512
Unterbrechung, Widerruf und Ende der Förderung
(1) Unterbricht der Stipendiat sein wissenschaftliches Vorha
ben, so unterrichtet er die Hochschule unverzüglich. Die Zahlung
des Stipendiums ist vom Zeitpunkt der Unterbrechung
an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit
oder aus einem anderen von dem Stipendiaten nicht zu vertretenden
wichtigen Grund kann das Stipendium bis zu sechs
Wochen fortgezahlt werden. Zeigt der Stipendiat das Ende
der Unterbrechung an, so kann die Zahlung wieder aufgenommen
werden. Ergeben sich wegen der Dauer der Unterbrechung
Zweifel, ob das wissenschaftliche Vorhaben in der
verbleibenden Förderungsdauer abgeschlossen werden kann,
so ist über eine Fortsetzung der Förderung in dem Verfahren
nach $11 zu entscheiden; die Fortsetzung kann mit einer
Weiterbewilligung verbunden werden.
(2) Unterbricht eine Stipendiatin ihr wissenschaftliches Vorhaben
für einen Zeitraum von sechs Wochen vor und bis acht
Wochen nach der Entbindung, so wird das Stipendium auf
Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung in Höhe von zwei
Dritteln weitergezahlt. Die Bewilligungsdauer verlängert sich
um den Zeitraum dieser Unterbrechung.
(3) Die Förderung wird mit Wirkung für die Zukunft widerrufen,
wenn der Stipendiat das wissenschaftliche Vorhaben
abbricht oder erkenntbar wird, daß er sich nicht im erforderlichen
und zumutbaren Maße um die Promotion bemüht. Vor
dem Widerruf ist der Stipendiat anzuhören.
(4) Die Förderung endet
1. mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung
oder mit der abschließenden Bewertung des künstlerischen
Vorhabens,
mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat eine Tätig
keit aufnimmt, die keine mit $7 des Gesetzes ın Verbindung
mit $ 4 zu vereinbarende Tätigkeit ist,
3. mit der Wirksamkeit des Widerrufs nach Absatz 3.
)