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(3) Gegen eine Entscheidung, die der Prüfungsbeauftragte nach dieser Ordnung
trifft, kann der Betroffene Einspruch einlegen. Der Einspruch muß
schriftlich begründet werden und dem Prodekan des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft
spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zugehen.
Eine Zurückweisung des Einspruchs bedarf eines Beschlusses des Fachbereichsrats.
Der Beschluß ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen und dem Betroffenen unverzüglich zuzustellen.
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Prüfer, Beisitzer
(1) Prüfer und Beisitzer werden vom Prüfungsbeauftragten bestellt. Zum Prüfer
darf nur bestellt werden, wer an der Universität des Saarlandes Lehraufgaben
im Fach Politikwissenschaft wahrnimmt. Zum Beisitzer darf nur bestellt
werden, wer ein politikwissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen
hat.
{2) Für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit werden zwei Prüfer
bestellt, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Bestellung zum Prüfer
nur für eine Person vorliegen.
(3) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers
abgenommen. Der Beissitzer kann zugleich auch zum Schriftführer
bestellt werden. Er ist selbst nicht prüfungsberechtigt und wirkt bei der Bewertung
der Prüfungsleistung nur beratend mit.
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Zulassungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung entscheidet der Prüfungsbeauftragte.
Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn der Antrag in
einem wesentlichen Punkt unvollständig ist, wenn eine nach dieser Ordnung
erforderliche Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt ist oder wenn der Bewerner
nach den gesetzlichen Bestimmungen den Prüfunasanspruch verloren hat.
{2) Der Prüfungsbeauftragte kann nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt
und die Form der Antragstellung beschließen. Die Bestimmungen sind durch
Aushang am Schwarzen Brett der Fachrichtung Politikwissenschaft öffentlich
bekanntzumachen.