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FESTLEGUNG DER HÖHE DER VERGÜTUNGEN FÜR
LEHRKRÄFTE
Die Zentrale Haushalts- und Planungskommission hat gemäß S 7 Abs. 1 Satz 2
der Lehrauftragsordnung vom 13. März 1985 (Dienstbi. S. 290) mit Zustimmung
des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft die Einzelvergütungen
für die Vergütungsstufen L und S wie folgt festgelegt:
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Lehrveranstaltungen zur Vermittlung sprachlicher und praktischer
Fertigkeiten und Kenntnisse
DM 21,—
bei erheblichen Belastungen durch Vor- oder Nachbereitung .... DM 28,-Lehrveranstaltungen
zur Vermittlung von Fachwissen und zur Unterweisung
in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden
bei erheblichen Belastungen durch Vor- oder Nachbereitung
CL
£
DM 28,-—
DM 35. —
_
Andere Lehrveranstaltungen ..
In den Fällen des 8 7 Abs. 3biszu .
DM 48,—
DM 68 ,—
Saarbrücken, den 7. Oktober 1985
Der Universitätspräsident
Richard Johannes Meiser