704 —
bereitung und der Bedeutung der Lehrveranstaltung im Rahmen der Studienund
Prüfungsordnung gewährt.
58
Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung wird am Semesterende
werden.
gezahlt.
Abschläge können gezahlt
(2) Kann der Lehrbeauftragte die Lehrveranstaltung wegen Krankheit oder aus
anderen in seiner Person liegenden Gründen nicht durchführen, so entfällt der
Anspruch auf Vergütung.
S
9
Lehraufträge an Inhaber einer Lehrbefugnis
Privatdozenten und nichtbeamteten Professoren, die nicht in einem Dienstverhältnis
zur Universität stehen, Honorarprofessoren, entpflichteten Professoren
und wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Professoren
kann ein Lehrauftrag nach Maßgabe dieser Ordnung erteilt werden, wenn die
Lehrveranstaltung nicht ausschließlich in Ausübung der Lehrbefugnis durchgeführt
wird, sondern eine Verpflichtung des Betroffenen zur Durchführung einer
Lehrveranstaltung begründet werden solt, Dies gilt nur für Lehrveranstaltungen,
die über die Voraussetzungen des S 6 Abs. 3 hinaus zur Gewährleistung des Lehrangebots
unverzichtbar sind.
Ss 10
Auslagen
Wohnt der Lehrbeauftragte außerhalb des Ortes der Lehrveranstaltung oder ist
er dort nicht regelmäßig beschäftigt, kann eine Erstattung der notwendigen
Reise- und Aufenthaltskosten nach den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes
nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel! gewährt werden.
Notwendige Auslagen können erstattet werden. Die Reisekostenstufe bestimmt
sich nach der Anlage zu dieser Ordnung.