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App
gaben eines hauptamtlich bzw. hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen
entsprechend berücksichtigt wird oder wenn der Lehrbeauftragte schriftlich auf
die Vergütung verzichtet.
(2) Lehraufträge an wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß S 71 SUG werden bei
der Bemessung der Dienstaufgaben berücksichtigt und nicht gesondert vergütet;
hiervon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
(3) Eine Vergütung wird nur gewährt, wenn
1. der Lehrauftrag der Gewährleistung oder Ergänzung der den Prüfungs- oder
Studienordnungen entsprechenden Lehrangebote dient und
2. für den Lehrauftrag keine Person zur Verfügung steht, die ihn ohne gesonderte
Vergütung übernimmt oder hierzu verpflichtet werden kann.
(4) Eine Vergütung soll nur gewährt werden, wenn bei der durchzuführenden
Lehrveranstaltung eine Beteiligung von mindestens fünf Hörern zu erwarten ist.
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Höhe der Vergütung
(1) Die Vergütung wird nach der geleisteten Einzelstunde (Lehrveranstaltungsstunde
von 45 Minuten Dauer) berechnet. Die Höhe der Vergütungen wird entsprechend
den Vergütungsstufen L und S gemäß der Anlage zu dieser Ordnung
von der Zentralen Haushalts- und Planungskommission mit Zustimmung des für
das Hochschulwesen zuständigen Ministers festgelegt.
(2) Besteht ein dringendes Bedürfnis an der Gewinnung eines Lehrbeauftragten
und erfolgt die Vergütung aus den Mitteln einer freien Stelle, so kann eine Vergütung
bis zu dem Betrag gewährt werden, den der Lehrbeauftragte als Inhaber
der Stelle für seine Lehrtätigkeit erhalten könnte.
(3) Mit Zustimmung der Zentralen Haushalts- und Planungskommission kann
eine Vergütung der Vergütungsstufe S gewährt werden, wenn
1. besonders hervorragende Lehrkräfte gewonnen werden sollen oder
2. für Lehraufgaben besonderer Art geeignete Lehrkräfte anders nicht gewonnen
werden können.
(4) Im übrigen wird eine Vergütung nach den Vergütungsstufen L unter Berücksichtigung
des Inhalts der Lehrveranstaltung, der erforderlichen Vor- und Nach-