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wahr. Sie gestalten die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Festlegungen
im Lehrauftrag inhaltlich und methodisch unter Berücksichtigung der Prüfungsund
Studienordnungen in eigener Verantwortung.
{3) Zu den Aufgaben der Lehrbeauftragten gehören die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Lehrauftrag stehenden Tätigkeiten, z.B. die Korrektur von
Übungsarbeiten und die Teilnahme an Konferenzen.
{4) Lehrbeauftragte können nur mit ihrer Zustimmung zur Durchführung von
Hochschulprüfungen und staatlichen Prüfungen herangezogen werden. Ihre Bestellung
zu Prüfern bemißt sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung.
{5) Die Lehrbeauftragten sind verpflichtet, dem Fachbereich, auf dessen Antrag
sie bestellt worden sind, Mitteilung zu machen, wenn
1. an einer Lehrveranstaltung nicht mindestens fünf Studenten teilnehmen, soweit
für den Lehrauftrag eine Vergütung gewährt wurde,
2. eine Lehrveranstaltung nicht zustande gekommen ist, im Laufe des Semesters
abgebrochen oder im Umfang eingeschränkt wird.
Der Fachbereich berichtet dem Universitätspräsidenten
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a
Dauer und Umfang
(1) Lehrbeauftragte werden für bestimmte Zeit, in der Regel für ein Semester bestellt.
Erfolgt die Bestellung ausnahmsweise unbefristet, ist sie jederzeit zum
Ende eines Semesters widerruflich.
{[2) Der Umfang der einem Lehrbeauftragten übertragenen Lehrveranstaltungen
soll 4 Semesterwochenstunden nicht überschreiten. In jedem Fall ist der Umfang
der übertragenen Lehrveranstaltungen so zu begrenzen, daß der Rahmen nebenberuflicher
Tätigkeit nicht überschritten wird.
B
Vergütung
(1) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten. Eine gesonderte Vergütung entfällt, wenn die
durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstauf-