290 —
Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von & 74 Abs. 3 des Saarländischen
Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 folgende Lehrauftragsordnung erlassen,
die nach Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft
hiermit verkündet wird:
LEHRAUFTRAGSORDNUNG
3
Grundsätze
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehrbeauftragte bestellt werden,
soweit die für einen Lehrauftrag vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht vom
Lehrpersonal der Universität im Rahmen seiner hauptamtlichen bzw. hauptberuflichen
Dienstaufgaben durchgeführt werden können.
(2) Angehörige des hauptamtlichen bzw. hauptberuflichen Lehrpersonals der
Universität dürfen nicht zu Lehrbeauftragten für Lehrveranstaltungen bestellt
werden, deren Durchführung ihnen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben obliegt.
{3) Lehrbeauftragte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur
Universität des Saarlandes; selbst die Gewährung einer Vergütung begründet kein
Dienstverhältnis.
52
Voraussetzungen für die Bestellung
(1) Zu Lehrbeauftragten für nach Gegenstand und Inhalt selbständige Lehrveranstaltungen
dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens die Einstellungsvoraussetzungen
für wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß S& 71 Abs. 4 SUG erfüllen
und pädagogische Eignung nachweisen können oder erwarten lassen. In Ausnahmefällen
können abweichend von Satz 1 für die dort genannten Lehrveranstaltungen
auch Personen zu Lehrbeauftragten bestellt werden, die. über besondere
Erfahrungen im Fachgebiet des zu erteilenden Lehrauftrags verfügen und
pädagogische Eignung nachweisen können oder erwarten lassen.
(2) Für Lehrveranstaltungen, die überwiegend der Vermittlung praktischer Fertig-