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2. für die Arbeitsgemeinschaft während der Ausbil
dung nach $43 Abs. 2 Nr. 4 vom Minister des In:
nern im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz
Die Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaften können
vorsehen. daß die Ausbildung durch besondere Einführungsiehrgänge
ergänzt wird.“
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Arbeitsgemeinschaftsleiter werden vom Minister
der Jusuz — soweit sie nicht seiner Dienstaufsicht
unterstehen, auf Vorschlag des Ministers des Innern
— bestellt.“
10. 858 wırd gestrichen
Artikel 2
(1) Ausbildung und Prüfung der Studenten, die das Studium
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen, sowie
Ausbildung und Prüfung der Referendare, die den Vorbereitungsdienst
nach diesem Zeitpunkt aufnehmen, richten sich
nach den Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Studenten, die das Studium der: Rechtswissenschaft vor
dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, können
das Studium und die erste Juristische Staatsprüfung nacf
dem bis zum 15. September 1985 geltenden Recht durchlaufen.
Die erste juristische Staatsprüfung nach dem bis zum
15. September 1985 geltenden Recht wird letztmals in dem
ersten 1989 beginnenden Prüfungstermin abgehalten. Im
Sinne des Saızes 2 beginnt eine Prüfung mit der Ausgabe deı
ersten Aufsichtsarbeit.
(3) Die Ausbildung und die zweite juristische Staatsprüfung
der Referendare, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung begonnen haben, richten sich nach dem
bis zum 15. September 1985 geltenden Recht.
Artikel 3
(1) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Ausbildungsund
Prüfungsordnung zur Erlangung der Befähigung zum
Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst in der neuen
Fassung mit neuem Datum bekannızumachen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 16. September 1985 in Kraft.