Full text : 1985 (0029)

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(5) Der Wartezeit sind Zeiten einer Dienstpflicht, einer Entwicklungshelferätigkeit
 oder eines freiwilligen sozialen Jahres
 nach Absatz 4 hinzuzurechnen.

(6) Bewerber, die sich länger als zwei Jahre erfolglos um die
Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Saarland beworben
haben, sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach
Absatz 3 zu berücksichtigen.‘

5. 845 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Referendar wird ausgebildet:

1. fünf Monate bei der Staatsanwaltschaft oder bei
einem Amtsgericht in Strafsachen (Schöffengericht
oder Sirafrichter).
sieben Monate bei einem Gericht in Zivilsachen erster
 Instanz (davon drei Monate bei einem Amtsgericht
 und vier Monate beim Landgericht),
3. drei Monate beim Oberlandesgericht in Zivilsachen,
4. sechs Monate bei einer Verwaltungsbehörde,
5. drei Monate bei einem Rechtsanwalt.
6. sechs Monate nach Wahl des Referendars bei in
Absatz 5 genannten Wahlstationen.“

a
En

bi In Absatz 3 wird nach dem Wort „.Nr.‘ die Zahl „3“
durch die Zah! „4'' ersetzt.
6. &48 wird £ 50.
7. Der bisherige $ 50 wird $ 51
8. Der bisherige $ 51 wird $ 48.
9. 857 wird wie folgt geändert:
a) Absatz | erhält folgende Fassung:
„(1) Der Referendar hai während der Ausbildung in
den Pflichtstationen an den Arbeitsgemeinschäaften
teilzunehmen, die für die einzeinen Ausbildungsabschnitte
 nach 8 43 Abs. 2 Nr. ]! bis 5 gebildet werden.“

b}) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für die einzelnen Arbeitsgemeinschaften können
Ausbildungsrichtlinien erlassen werden, und zwar
1. für die Arbeitsgemeinschaften während der Aüsbildung
 nach 843 Abs. 2 Nr. 1, 2. 3 und 5 vom Minister
 der Justiz,
            
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