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trägt, wer Professor auf Lebenszeit ist oder die Befähi:
gung zum Richteramt besitzt.
(3) Die Bewertung einer Aufsichtsarbeit ım Rahmen einer
studienbegleitenden Leistungskontrolle mit weniger als
ausreichend setzt die Korrektur durch einen Prüfer ım
Sinne des Absatzes 2 voraus. Die Bewertung der zweiten
Aufsichtsarbeit im Rahmen einer wiederholten studienbegleitenden
Leistungskontrolie mit weniger als ausreichend
setzt die Korrektur durch zwei Prüfer im Sinne des Absatzes
2 voraus. Weichen die Bewertungen durch den
Erstprüfer und den Zweitprüfer um richt mehr als zwei
Punkte voneinander ab, so gilt de: Durchschnitt als
Note; in diesem Fall ist eine Bewertung dann weniger als
ausreichend, wenn die Durchschnittspunktzahl weniger
als vier Punkte beiträgt. Bei größeren Abweichungen setzt
ein von der Universität zu hestimmender dritter Prüfer im
Rahmen der Vorschläge die Note fest.“
4. 8 46 erhält folgende Fassun
E
„& 4
Reihenfolge der Einstellung
(1) Sind mehr Bewerber vorhanden als Ausbildungspiätze
zur Verfügung stehen, so richtet sich die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst nach den Absätzen 2 bis 6.
(2) Bis zu einem Zehntel der freien Sıelien sind zunächst
an Bewerber zu vergeben, bei denen die Nichtzulassung
eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte wäre.
(3) Von den verbleibenden freien Stellen sind
a) sechs Zehntel nach dem Ergebnis der ersten juristischen
Staatsprüfung und
b) vier Zehntel nach der Dauer der Wartezeit seit der ersten
Bewerbung nach Ablegung der ersten juristischen
Staatsprüfung
zu vergeben
(4) Bei gleichem Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung
sind die Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die eine
Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes
erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer
im Sinne des Entwickiungshelfer-Gesetzes
oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung. eines freiwilligen sozialen Jahres abgeleistet haben.