abzusehen, wenn und soweit sie eine unbillige Härte bedeuten
würde, insbesondere, wenn das Einkommen als Ausgleich
für einen Schaden erworben worden ist, der nicht Vermögensschaden
ist.
(3) Der sich aus der Berechnung nach $ 5 ergebende Betrag
ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden; bleibt der ermittelte
Stipendienbetrag unter 100 DM, so entfällt eine Stipendiengewährung.
Dritter Abschnitt
Vergabe der Förderungsleistungen
Antragsverfahren
(1) Die Stipendien und Sonderzuwendungen werden von der
Hochschule auf schriftlichen Antrag des Bewerbers vergeben.
(2) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Bewerber
schriftlich mitzuteilen.
Einrichtung und Aufgaben der Vergabekommission
(1) An der Universität des Saarlandes und an der Musikhochschule
des Saarlandes wird eine Vergabekommission gebildet,
der die Vergabe von Stipendien und Sonderzuwendungen
nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Verordnung und der
im Landeshaushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten
Mittel obliegt.
(2) Vor der Entscheidung über die Vergabe von Stipendien
ist an der Universität des Saarlandes eine Stellungnahme der
Fakultät und an der Musikhochschule des Saarlandes eine
Stellungnahme des Fachbereiches einzuholen; zuständig ist
die Fakultät bzw. der Fachbereich, dem das in Aussicht ge
nommene wissenschaftliche bzw. künstlerische Vorhaben zu
zuordnen ist.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber, die die Förderungsvoraussetzungen
erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden
Stipendien, so wählt die Vergabekommission unter den Bewerbern
die zu Fördernden nach dem Grad ihrer Befähigung