und bei einem verheirateten Stipendiaten einschließlich des
Jahreseinkommens des Ehegatten 24 000 DM übersteigt. Für
jedes Kind im Sinne von $1 Abs. 2 erhöhen sich diese Beträge
um 2 000 DM. Maßgebend ist das Jahreseinkommen im
Kalenderjahr vor Antragstellung. Das monatliche Stipendium
ist um den zwölften Teil des anrechenbaren Jahreseinkoam
mens z" kürzen.
(2) Einkünfte aus Nebentätigkeit, die nach $4 zugelassen
sind, werden auf das Stipendium nicht angerechnet.
(3) Macht der Stipendiat bei Antragstellung glaubhaft, daß
das Einkommen im Förde: ungszeitraum voraussichtlich geringer
sein wird als das Jahreseinkommen im Kalenderjahr
vor der Antragstellung, so wird das geiingere Einkommen bei
der Berechnung des Stipendiums zugrunde gelegt.
(4) Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach diesem Gesetz,
so wird der Teil des Jahreseinkommens, der das nicht anrechenbare
Jahreseinkommen übersteigt, bei dem Stipendiaten
angerechnet, der die Einkünfte erzielt.
(5) Veränderungen der Einkommensverhältnisse während der
Bewilligungsdauer sind zu berücksichtigen, wenn sie zu einer
Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Stipendiums
um mehr als 100 DM führen. Das erhöhte Stipendium ist
vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die Veränderungen
wirksam werden; das verminderte Stipendium ist vom
Ersten des Monats an zu zahlen, der auf den Monat folgt, in
dem die Veränderungen wirksam geworden sind.
Durchführung der Anrechnung
(1) Der Bewerber oder Stipendiat teilt seinen Familienstand,
die Zahl der Kinder und seine Einkommensverhältnisse sowie
die seines Ehegatten der Hochschule mit und zeigt ihr
Veränderungen der Einkommensverhältnisse an. Er weist die
Einkommensverhältnisse durch Gehaltsbescheinigungen des
Arbeitgebers, durch -Steuerbescheide oder in anderer geeigneter
Form nach. Kann ein Nachweis noch nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem‘ Aufwand geführt werden, so sind die
Einkommensverhältnisse glaubhaft zu machen; in diesem
Fall wird das Stipendium unter dem Vorbehalt der abschlie-Benden
Festsetzung gewährt.
(2) Von der Anrechnung von Einkommen ist im Einzelfall