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reich des Staatsvertrags, ist der durch Rechtsverordnung des
Kultusminisiers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22
Juni 1983, geändert durch Verordnung vom 26. Novembeı
1984 (SGV-NW 223), bestimmte Regierungspräsident in Düsseidorf
zuständig. Bei der Bestimmung der Gesamtnote sind
einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsbe
rechtigung zugrunde liegen. und das Ergebnis einer ergänzen
den Prüfung im Geltungsbereich des Staatsvertrags gleichgewichtig
zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der
vorstehenden Nummern sind sinngemäß zu berücksichtigen
Die Gesamtnote wird auf eine Steile nach dem Komma be
stimmt; es wird nicht gerundet.
10. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf Grund
einer Abschliußprüfung unter dem Vorsitz eines Prüfungsbe:
auftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen
im Ausland und an Privatschulen im deutschsprachigen "Aus:
land erworben wurden, wird dıe Durchschnittsnote durch den
Prüfungsbeauftragten bescheinigt. Die Durchschnittsnote
wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt, es wird
nicht gerundet
11. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den
deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982
erworben werden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel
30 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch
land und der Französischen Republik vom 10. Februar 1972
(Beschiußsammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene
„allgemeine Notendurchschnitt‘‘ bei der Rangplatzbestimmung
zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des
„allgemeinen Notendurchschnitts‘‘ wird der für die Europäischen
Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluß
der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1976
i.d. F. vom 25. Juni 1981 (GMBI.Bund 5, 360) angewendet.
Bei Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in
Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und
1983 weiterhin die derzeit noch geltenden Richtlinien ange
wendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung
der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem
Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wirc
zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt‘" im „Zeug
nis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs‘
ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnitts
note gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen‘
gekennzeichnet.