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gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II gemäß Beschluß
der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974
i.d. F. vom 19. Mai 1978 (GMBl.Bund S, 454) und der Vereinbarung
über die Durchführung der Abiturprüfung für
Schüler an Waldorfschulen gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz
vom 21. Februar 1980 (GMBl.Bund S. 226)
i.d. F. vom 9. November 1984 erworben wurden und eine
Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem
Koma bestimmt ist, wird diese von der Zentralstelle bei der
Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Dies gilt auch bei Abiturzeugnissen,
die auf der Grundlage der Vereinbarung über
die Neugestaltung der Abendgymnasien gemäß Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 (GMBl.Bund S.
481) i.d. F. vom 22. November 1984 und der Vereinbarung
über die Neugestaltung der Kollegs gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz
vom 21. Juni 1979 (GMBl.Bund S. 497)
1. d. F. vom 22. November 1984 erworben wurden. Enthält
das Abiturzeugnis keine Durchschnittsnote im Sinne von Satz
1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der
Zentralstelle die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation
(P) nach der Formel
2 P
N = 57 — 789
errechnet; eine Punktzahl der Gesamtqualifikation über 840
ergibt die Note 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine
Stelle nach dem Komma errechnet: es wird nicht gerundet.
2. Bei Reifezeugnissen auf der Grundlage der Vereinbarung
über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife gemäß Beschluß
der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969
i.d. F. vom 13. Dezember 1973 (GMBlI.Bund 1974 S. 99) wird
die allgemeine Durchschnittsnote unter Berücksichtigung deı
Sätze 2 bis 10 aus dem arithmetischen Mittel der Noten des
Reifezeugnisses einschließlich der Noten für die im 11. und
12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer gebildet. Weist das Reifezeugnis
eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus
werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde. Sozialkunde
und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in
dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde
gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet. Weist das Reife.
zeugnis keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist
diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer
Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für
die Fächer, die in dem Reifezeugnis als zu dem Fach Gemeinschaftskunde
gehörig ausgewiesen sind. zu bilden. Ist in
dem Reifezeugnis eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde
ausgewiesen, gilt diese Note als Note für
das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde.